Vereinssatzung des BildungsCent e.V.
§ 1 Name, Eintragung, Sitz
Der Verein führt den Namen „BildungsCent e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle, tatsächliche beziehungsweise aktive und finanzielle Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, insbesondere im allgemeinbildenden Schulwesen mit dem Ziel der Förderung der Lehr- und Lernkultur in Deutschland. Der Verein wird dabei insbesondere - jedoch nicht ausschließlich - durch Unterstützung innovativer Projekte zur Verbesserung des Bildungsangebotes sowie durch Unterstützung im Rahmen von Schulwettbewerben, Workshops, Studientagungen und ähnlichen Aktionen bei den unter 2.2 und 2.3 genannten Einrichtungen tätig werden.
2.2 Der Verein möchte aktiv staatliche Bildungs- und Erziehungseinrichtungen fördern, wie zum Beispiel:
- Grundschulen,
- Gesamtschulen,
- weiterführende Schulen (Gymnasien, Haupt-, Real- und Berufsschulen)
- Sonderschulen etc.
2.3 Der Verein möchte aktiv weiterhin private ebenfalls gemeinnützige Bildungs- und Erziehungseinrichtungen fördern, wie zum Beispiel:
- Schülerläden
- Einrichtungen zur musischen und künstlerischen Erziehung
- Privatschulen
2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Der Verein kann auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO auftreten. Zweck des Vereins ist dann die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des in 2.1 genannten Zwecks durch die in 2.2 und 2.3 genannten anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2.6 Der Verein hat sein Vereinslogo als Marke angemeldet.
2.7 Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.
2.8 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.9 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.10 Mitglieder können für ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten eine im Sinne des § 55 (1) AO angemessene Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder. Über die Höhe der Vergütung an Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des BildungsCent e.V. können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Über Ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrags auf Aufnahme als ordentliches Mitglied.
4.3 Ehrenmitglieder werden ebenfalls durch Zuwahl des Vorstandes aufgenommen.
4.4 Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen oder per E-Mail gestellten Aufnahmeantrags. Den fördernden Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen.
4.5 Alle Mitglieder haben eine Erklärung abzugeben, daß der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Zugleich ist eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der E-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung berechnet der Verein einen Unkostenbeitrag, dessen Höhe der Gesamtvorstand festsetzt. Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen des Vereinszweckes, zu speichern und zu verarbeiten.
4.6 Die Mitgliedschaft im BildungsCent e. V. erlischt
a) durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
c) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
d) durch Ausschluß, den der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen kann. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
Der Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse des Mitglieds gesandt worden ist. Dem Mitglied muß jedoch vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
5.1 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
5.2 Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag wird jährlich einmal eingezogen. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist das letzte Quartal des Kalenderjahres. Die durch Rücklastschriften entstehenden Unkosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht.
5.3 Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auch in vollem Umfang zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet.
5.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
7.2 Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die
notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, auf Nachweis erstattet.
7.3 Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Bei Geschäften ab einem Betrag von 10.000 EUR muss die Einwilligung eines anderen Vorstandsmitglieds eingeholt werden.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von vier
Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausge-
schiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder nach
§ 9.3 im schriftlichen Verfahren. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
9.2 Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
9.3 Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlußfassung widerspricht.
9.4 Die Beschlüsse des Vorstandes sind gemäß §12 in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
§10 Die Mitgliederversammlung
10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen auf elektronischem Weg an die letztbekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Einberufung werden der Versammlungsort und die Versammlungszeit bekannt gegeben. Einzuladen sind sowohl die ordentlichen als auch die fördernden Mitglieder des Vereins.
10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 35% der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
10.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Abwahl der Mitglieder des Vorstandes bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolger
c) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
d) Entscheidung über Anträge, die von mindestens 35% der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden
e) Auflösung des Vereins.
10.4 Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde darauf abzustimmen, daß sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Beschlüsse können auch außerhalb von Versammlungen schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn alle Mitglieder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
11.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung und haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
11.3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig, eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zur Auflösung des Vereins. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen aller ordentlicher Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Protokollierung
12.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung
13.1 Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der vorstehenden Vereinssatzung genannten allgemein förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke im Sinne von § 52 AO (Förderung der Volksbildung).
Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
13.3. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. (Aufgaben der Liquidatoren: §49 (1) BGB )
13.4 Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
13.5 Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/ Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. (§51 BGB)
§14 Haftungsausschluss
14.1 Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein beziehungsweise gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
14.2 Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten
zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 29.02.2008 beschlossen. Sie tritt in Kraft
mit der Eintragung ins Vereinsregister am 11.06.2008.
